Mai 3, 2020

Ablauf von Psychotherapie

Bei einer kassenzugelassenen Psychotherapie gibt es einen nach den Psychotherapierichtlinien festgelegten Ablauf. Nicht kassenzugelassene Formen der psychotherapeutischen Behandlung können von diesem Ablauf stark abweichen und Therapeuten legen individuell ihr Vorgehen fest.

Hier soll der Fokus vor allem auf die kassenzugelassenen Therapien gelegt werden, da diese bestimmten Standards entsprechen und festgelegte Abläufe haben.
Eine Sitzung dauert in der Regel 50 min. Zunächst beginnt die Therapie mit einem Sprechzeit-Termin. Dieser dient der Abklärung des Unterstützungsbedarfs, ob Psychotherapie oder andere Hilfeformen empfohlen werden können. Da die Therapeuten nach der Sprechzeit das Vorgehen unterschiedlich handhaben, d.h. eine Fortsetzung der probatorischen Sitzungen erfolgt gleich im Anschluss oder kann mit erneuten Wartezeiten und Modalitäten verbunden sein, empfiehlt sich das Vorgehen bereits bei der Erstanmeldung zu erfragen.
Im Anschluss an den Sprechzeittermin erfolgen, außer bei einer Akuttherapie, die probatorischen Sitzungen (entsprechen Probesitzungen), die für die Pat. zur Prüfung einer vertrauensvollen Behandlungsbeziehung vorgesehen sind und für die Therapeuten einer ersten diagnostischen Abklärung, Zielklärung und Behandlungsmöglichkeit dienen.


Wenn Therapeut und Patient dann übereinkommen, dass eine Psychotherapie sinnvoll ist, stellt der Patient einen Antrag auf Psychotherapie. Für den Antrag ist es bei psychologischen Psychotherapeuten nötig, einen Konsiliarbericht von einem Arzt (meist Hausarzt) einzuholen. Der bestätigt, dass es keine Kontraindikationen für Psychotherapie gibt. Bei der Beantragung können zunächst 12 Behandlungseinheiten für eine Kurzzeittherapie 1 und bei Bedarf weitere 12 Behandlungseinheiten für eine Kurzzeittherapie 2 von den Kassen bewilligt werden. Für weitere Behandlungseinheiten z.B. Langzeittherapie (bis zu 36 Behandlungseinheiten) oder Fortführungen (bis zu 20 Behandlungseinheiten) muss der Therapeut mit dem Antrag gegenüber einem Gutachter die weitere Therapienotwendigkeit begründen. Der Gutachter empfiehlt dann der Krankenkasse ggf. die Kostenübernahme. Die Akuttherapie stellt eine Besonderheit dar. Hier ist die Einholung des Konsiliarberichts für die ersten 12 Sitzungen nicht nötig und die Behandlung wird ohne probatorische Sitzungen begonnen.


Bei Privatpatienten werden ggf. die Anzahl der Behandlungseinheiten abweichend sein (z.B. x Behandlungseinheiten pro Jahr). Manche Kasse verlangt eine gutachterliche Prüfung vor Behandlungsbeginn, andere verzichten darauf. Hier empfiehlt es sich immer, sich vorher über die Bedingungen zu erkundigen.